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   OVG Saarland, 11.05.2018 - 2 A 850/17   

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OVG Saarland, 11.05.2018 - 2 A 850/17 (https://dejure.org/2018,12340)
OVG Saarland, Entscheidung vom 11.05.2018 - 2 A 850/17 (https://dejure.org/2018,12340)
OVG Saarland, Entscheidung vom 11. Mai 2018 - 2 A 850/17 (https://dejure.org/2018,12340)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    Art 3 Abs 1 GG, § 12 Abs 4 BauO SL 2004 vom 15.07.2015, § 82 Abs 1 BauO SL, § 3 BauNVOBek90, § 4 BauNVOBek90
    Beseitigungsanordnung für Werbeanlagen in einem Wohngebiet

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung der Beseitigung einer Werbeanlage in Form einer Bemalung an der Giebelwand des Anwesens auf einem im Wohngebiet liegenden Grundstück hinsichtlich Genehmigungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Saarland, 23.06.2005 - 2 R 11/03

    Keine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in der Russischen Föderation

    Auszug aus OVG Saarland, 11.05.2018 - 2 A 850/17
    Diese terminologische Anknüpfung an die Formulierungen der §§ 3 und 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO 1990) verdeutlicht, dass es außerhalb der Bereiche entsprechender Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung durch qualifizierte Bauleitpläne (§ 30 BauGB) wie bei der Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB auf den mit den städtebaulichen Zielvorgaben in Form abstrakter Gebietsbeschreibungen der §§ 2 ff. BauNVO 1990 abzugleichenden Charakter der konkret prägenden Umgebungsbebauung ankommt und eigentlich auch nur ankommen kann.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.2003 - 2 R 11/03 -, SKZ 2004, 68, BauR 2004, 880 (Leitsatz), zu dem inhaltlich entsprechenden § 15 Abs. 4 LBO 1996; ebenso Beschluss vom 19.3.2018 - 2 A 851/17 -, zu 12 Abs. 4 LBO 2004/2015) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die "nähere Umgebung" nicht mit dem Stadtgebiet der Beklagten gleichzusetzen und kann und muss auch nicht - so der letzte Schriftsatz der Klägerin vom 12.3.2018 - mit dem "ganzen Stadtgebiet ... in Einklang gebracht werden".

    Die sich mit Blick auf die Ermächtigungsgrundlage in dem § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBO 2004/2015 vor dem Hintergrund aufdrängende Frage, ob eine solche allgemeine kategorisierende Regelung zur Gestaltung eines "Ortsbildes" (Nr. 1) oder zu "ortsgestalterischen Gründen" (Nr. 2) ohne einen konkreten Bezug zur Schutzwürdigkeit des jeweiligen Bereichs beziehungsweise eine entsprechende Interpretation der erwähnten Ermächtigungsgrundlage, sei es unter dem von der Klägerin angesprochenen formellen Aspekt normativer Bestimmtheit oder unter (materiellen) Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, mit höherrangigem Recht im Einklang zu bringen ist,(vgl. auch dazu in der Tendenz verneinend OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.2003 - 2 R 11/03 -, SKZ 2004, 68, BauR 2004, 880 (Leitsatz), allerdings zu der seinerzeit in der Formulierung deutlich engeren Grundlage in § 113 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1974, wonach derartige eigentumsbeschränkende Bestimmungen, die einer über eine bloße (baupolizeiliche) Verunstaltungsabwehr (vgl. § 14 LBO 1974, heute § 4 LBO 2015) hinausgehenden "positiven Baupflege" dienen, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten einer aus der entsprechenden Schutzwürdigkeit der konkreten baulichen Umgebung abzuleitenden "Rechtfertigung" bedürfen) kann im vorliegenden Fall, da die Beseitigungsanordnung der Beklagten nach der maßgeblichen Fassung der Widerspruchsbescheids allein auf den - unzweifelhaften - Verstoß gegen § 12 Abs. 4 LBO 2015 gestützt ist, im Ergebnis dahinstehen.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.1.2018 - 2 A 383/17 -).

  • OVG Saarland, 30.09.2003 - 1 R 11/03

    Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbetafel im

    Auszug aus OVG Saarland, 11.05.2018 - 2 A 850/17
    Diese terminologische Anknüpfung an die Formulierungen der §§ 3 und 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO 1990) verdeutlicht, dass es außerhalb der Bereiche entsprechender Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung durch qualifizierte Bauleitpläne (§ 30 BauGB) wie bei der Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB auf den mit den städtebaulichen Zielvorgaben in Form abstrakter Gebietsbeschreibungen der §§ 2 ff. BauNVO 1990 abzugleichenden Charakter der konkret prägenden Umgebungsbebauung ankommt und eigentlich auch nur ankommen kann.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.2003 - 2 R 11/03 -, SKZ 2004, 68, BauR 2004, 880 (Leitsatz), zu dem inhaltlich entsprechenden § 15 Abs. 4 LBO 1996; ebenso Beschluss vom 19.3.2018 - 2 A 851/17 -, zu 12 Abs. 4 LBO 2004/2015) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die "nähere Umgebung" nicht mit dem Stadtgebiet der Beklagten gleichzusetzen und kann und muss auch nicht - so der letzte Schriftsatz der Klägerin vom 12.3.2018 - mit dem "ganzen Stadtgebiet ... in Einklang gebracht werden".

    Die sich mit Blick auf die Ermächtigungsgrundlage in dem § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBO 2004/2015 vor dem Hintergrund aufdrängende Frage, ob eine solche allgemeine kategorisierende Regelung zur Gestaltung eines "Ortsbildes" (Nr. 1) oder zu "ortsgestalterischen Gründen" (Nr. 2) ohne einen konkreten Bezug zur Schutzwürdigkeit des jeweiligen Bereichs beziehungsweise eine entsprechende Interpretation der erwähnten Ermächtigungsgrundlage, sei es unter dem von der Klägerin angesprochenen formellen Aspekt normativer Bestimmtheit oder unter (materiellen) Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, mit höherrangigem Recht im Einklang zu bringen ist,(vgl. auch dazu in der Tendenz verneinend OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.2003 - 2 R 11/03 -, SKZ 2004, 68, BauR 2004, 880 (Leitsatz), allerdings zu der seinerzeit in der Formulierung deutlich engeren Grundlage in § 113 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1974, wonach derartige eigentumsbeschränkende Bestimmungen, die einer über eine bloße (baupolizeiliche) Verunstaltungsabwehr (vgl. § 14 LBO 1974, heute § 4 LBO 2015) hinausgehenden "positiven Baupflege" dienen, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten einer aus der entsprechenden Schutzwürdigkeit der konkreten baulichen Umgebung abzuleitenden "Rechtfertigung" bedürfen) kann im vorliegenden Fall, da die Beseitigungsanordnung der Beklagten nach der maßgeblichen Fassung der Widerspruchsbescheids allein auf den - unzweifelhaften - Verstoß gegen § 12 Abs. 4 LBO 2015 gestützt ist, im Ergebnis dahinstehen.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.1.2018 - 2 A 383/17 -).

  • OVG Saarland, 17.01.2018 - 2 A 383/17

    Nutzungsverbot für Videowand-Werbeanlage; fehlende Baugenehmigung

    Auszug aus OVG Saarland, 11.05.2018 - 2 A 850/17
    Die sich mit Blick auf die Ermächtigungsgrundlage in dem § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBO 2004/2015 vor dem Hintergrund aufdrängende Frage, ob eine solche allgemeine kategorisierende Regelung zur Gestaltung eines "Ortsbildes" (Nr. 1) oder zu "ortsgestalterischen Gründen" (Nr. 2) ohne einen konkreten Bezug zur Schutzwürdigkeit des jeweiligen Bereichs beziehungsweise eine entsprechende Interpretation der erwähnten Ermächtigungsgrundlage, sei es unter dem von der Klägerin angesprochenen formellen Aspekt normativer Bestimmtheit oder unter (materiellen) Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, mit höherrangigem Recht im Einklang zu bringen ist,(vgl. auch dazu in der Tendenz verneinend OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.2003 - 2 R 11/03 -, SKZ 2004, 68, BauR 2004, 880 (Leitsatz), allerdings zu der seinerzeit in der Formulierung deutlich engeren Grundlage in § 113 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1974, wonach derartige eigentumsbeschränkende Bestimmungen, die einer über eine bloße (baupolizeiliche) Verunstaltungsabwehr (vgl. § 14 LBO 1974, heute § 4 LBO 2015) hinausgehenden "positiven Baupflege" dienen, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten einer aus der entsprechenden Schutzwürdigkeit der konkreten baulichen Umgebung abzuleitenden "Rechtfertigung" bedürfen) kann im vorliegenden Fall, da die Beseitigungsanordnung der Beklagten nach der maßgeblichen Fassung der Widerspruchsbescheids allein auf den - unzweifelhaften - Verstoß gegen § 12 Abs. 4 LBO 2015 gestützt ist, im Ergebnis dahinstehen.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.1.2018 - 2 A 383/17 -).
  • OVG Saarland, 19.03.2018 - 2 A 851/17

    Beseitigungsanordnung für eine Werbeanlage in einem Wohngebiet

    Auszug aus OVG Saarland, 11.05.2018 - 2 A 850/17
    Diese terminologische Anknüpfung an die Formulierungen der §§ 3 und 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO 1990) verdeutlicht, dass es außerhalb der Bereiche entsprechender Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung durch qualifizierte Bauleitpläne (§ 30 BauGB) wie bei der Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB auf den mit den städtebaulichen Zielvorgaben in Form abstrakter Gebietsbeschreibungen der §§ 2 ff. BauNVO 1990 abzugleichenden Charakter der konkret prägenden Umgebungsbebauung ankommt und eigentlich auch nur ankommen kann.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.2003 - 2 R 11/03 -, SKZ 2004, 68, BauR 2004, 880 (Leitsatz), zu dem inhaltlich entsprechenden § 15 Abs. 4 LBO 1996; ebenso Beschluss vom 19.3.2018 - 2 A 851/17 -, zu 12 Abs. 4 LBO 2004/2015) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die "nähere Umgebung" nicht mit dem Stadtgebiet der Beklagten gleichzusetzen und kann und muss auch nicht - so der letzte Schriftsatz der Klägerin vom 12.3.2018 - mit dem "ganzen Stadtgebiet ... in Einklang gebracht werden".
  • OLG Bremen, 06.11.2014 - Ws 105/14
    Auszug aus OVG Saarland, 11.05.2018 - 2 A 850/17
    Der Widerspruch der Klägerin wurde im September 2016 unter Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheids zurückgewiesen.(vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 7.9.2016 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses in Neunkirchen - Ws 105/14 -) Ergänzend heißt es hier, da das betroffene Grundstück in einem Wohngebiet liege, widerspreche die Werbeanlage dem § 12 Abs. 4 LBO.
  • OVG Saarland, 12.11.2018 - 2 A 556/17

    Erteilung einer Baugenehmigung für den Bau eines Textilmarktes;

    Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.5.2018 - 2 A 850/17 -, bei juris ).
  • OVG Saarland, 14.07.2020 - 2 A 272/19

    Versagung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage in einem

    [vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.3.2018 - 2 A 851/17 -, KommJur 2018, 143, und vom 11.5.2018 - 2 A 850/17 -, bei Juris].
  • OVG Saarland, 19.03.2018 - 2 A 851/17

    Beseitigungsanordnung für eine Werbeanlage in einem Wohngebiet

    Das in einem weiteren Verfahren der Klägerin mit dem Aktenzeichen 5 K 2241/16(vgl. dazu das nach Abweisung auch dieser Klage von der Klägerin eingeleitete Berufungszulassungsverfahren 2 A 850/17) zu den Gerichtsakten gereichte Konvolut von Fotos zur Dokumentation von Werbeanlagen in anderen Teilen des Stadtgebiets der Beklagten lasse einen Verstoß gegen das Willkürverbot nicht hervortreten.
  • OVG Saarland, 19.12.2018 - 2 A 153/18

    Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem AarhusÜbk und dessen Umsetzung; Entlassung

    Ungeachtet des Umstands, dass der diesbezügliche Vortrag am Ende der Antragsbegründung vom 13.4.2018 - sollte er denn überhaupt mit Blick auf den dort nicht genannten § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in dem Sinne zu verstehen sein - ganz offensichtlich bereits nicht den sich insoweit ergebenden Darlegungserfordernissen (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) genügt,(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.5.2018 - 2 A 850/17 -, und vom 12.11.2018 - 2 A 556/17 -, jeweils bei juris ) zeigt er keine in dem Sinne fallübergreifend im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftige Fragestellung auf.
  • OVG Saarland, 01.12.2021 - 2 A 305/20

    Berufungszulassungsantrag, Rückforderungsbescheid bezüglich Förderungsleistungen

    [vgl. etwa Beschluss des Senats vom 11.5.2018 - 2 A 850/17 -, juris].
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